In einem Haus von 1900 haben über Jahrzehnte verschiedene Firmen an den Leitungen
gearbeitet. Man findet Zuleitungen auf Putz, in Schlitzen und oft beides im selben Raum.
Das Öffnen der Wände setzen wir im Gründerzeithaus deshalb großzügiger an als in der
Siedlung und weisen den Posten im Angebot offen aus.
Der Strang selbst bleibt in der Regel unangetastet. Wir erneuern die Leitungen in Ihrer
Wohnung ab der Abzweigung; Steigleitung und Fallrohr tauschen wir nur, wenn sie undicht
sind. Dahinter steht auch das Wohnungseigentumsrecht: Beide gehören meist zum
Gemeinschaftseigentum; wer daran eingreifen will, braucht einen Beschluss der Eigentümer
nach § 20 Abs. 1 WEG.
Ist der Strang berührt, schreiben wir die Arbeiten so auf, dass die Hausverwaltung sie
prüfen kann; Näheres unter Bad in der Eigentumswohnung.
Dann die Satzungen. Für Teile des Viertels gelten die städtebaulichen
Erhaltungssatzungen Nr. 10 „Damaschkestraße“, Nr. 11 „Merseburger Straße“ und Nr. 9
„Elsa-Brändström-Straße“ nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, beschlossen vom Stadtrat am
21. August 2002 und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18 vom 4. September 2002. Sie schützen
das Bild der Straßen, nicht die Zusammensetzung der Bewohner; eine soziale
Erhaltungssatzung gibt es in Halle nach unserer Recherche nicht.
Änderungen an Fassade, Fenstern oder Wohnungszuschnitt brauchen hier eine Genehmigung der
Stadt; das Bad innen in der Regel nicht. Wer Wanne, Fliesen und Leitungen erneuert und die
Wohnung nutzt wie bisher, bleibt also unberührt. Ein neues Fenster, ein Lüftungsauslass in
der Fassade oder das Zusammenlegen zweier Wohnungen gehören dagegen vorher zur Stadt, die
im Einzelfall entscheidet.
Am Baudenkmal stimmen wir die Arbeiten vor Beginn mit der Abteilung Denkmalschutz der
Stadt ab; das ist auch Voraussetzung für die Steuerbescheinigung. Im Viertel betrifft das
neben einzelnen Häusern die beiden Denkmalbereiche an der Carl-Schurz-Straße.
Eine Ausnahme vom unangetasteten Strang gilt für Blei. Finden wir beim Öffnen eine
Trinkwasserleitung aus Blei, kommt sie heraus. Laut § 17 Abs. 1 TrinkwV (Stand Oktober 2026)
hätten solche Leitungen bis 12. Januar 2026 verschwunden oder stillgelegt sein müssen; vom
12. Januar 2028 an halbiert sich zudem der Grenzwert für Blei, erlaubt sind dann nur noch
0,005 mg je Liter. In
unsanierten Häusern um 1900 ist so ein Fund noch möglich.
Den Boden bestimmt die Decke darunter. Eine Holzbalkendecke verträgt wenig zusätzliches
Gewicht, und die Abdichtung muss ihre Bewegungen aufnehmen, ohne zu reißen. Oft bleibt nur
ein flacher Aufbau, und der reicht meist: Für einen flachen Punktablauf genügen in der
Regel 65 bis 90 Millimeter unter der Fliese, ein Ablauf in der Wand kommt mit weniger aus.
Knapp wird es erst bei einer Rinne, die 90 bis 120 Millimeter verlangt.
Bleibt der Schall. Alte Fallrohre aus Gusseisen sind leise, ein später eingesetztes
Kunststoffrohr ohne Dämmung hört man in der Nachbarwohnung. Jede Leitung in der neuen
Vorwand bekommt deshalb eine Dämmung. Nach DIN 4109 dürfen Installationen in Wohn- und
Schlafräumen der Nachbarn nicht lauter sein als 30 Dezibel.