In Mehrfamilienhäusern läuft der Transport über das Treppenhaus. Bevor der erste Eimer nach
unten geht, liegt Vlies auf den Stufen, die Kanten tragen Schutzprofile, und die Wohnungstür ist
abgeklebt. Draußen landet der Schutt in Big Bags oder einem Container.
Wie viel Aufwand das macht, entscheidet das Haus.
Ein Aufzug fehlt im Zeilenbau der fünfziger und sechziger Jahre in der Regel, dafür ist es von
der Haustür bis zur Straße meist nicht weit. Die Gartenstadthäuser haben nur ein oder zwei
Geschosse, und am Mühlrain passt der Container beim Einfamilienhaus häufig aufs eigene
Grundstück. Im Gründerzeithaus am Wasserturm messen wir vorher, ob Durchfahrt oder Hofzugang
breit genug sind.
Für einen Container auf Gehweg oder Fahrbahn ist eine Sondernutzung nötig. Der schriftliche
Antrag mit Lageplan im Maßstab 1:500 muss mindestens 14 Tage vor Beginn beim Team Sondernutzung /
Märkte der Stadt liegen. Je nach Straßengruppe kostet das je Quadratmeter und Tag 0,15 bis 0,20 Euro auf dem Gehweg und 0,16 bis 0,22 Euro auf der Fahrbahn.
Antragsteller ist der Kunde, wenn das Grundstück keinen Platz bietet; wir bereiten die
Unterlagen vor, Sie unterschreiben. Ein Haltverbot für die Anlieferung beantragt man laut Stadt
sieben Werktage vorher, aufgestellt werden die Schilder drei volle Tage vor dem Termin, und als
Gebühr nennt sie 21 Euro zuzüglich der Firma für die Beschilderung. Diese Angaben gelten für
Umzüge; ob eine Baustelle eine eigene Anordnung braucht, klären wir vorab.
Rund 1,5 bis 3 Tonnen Schutt sind bei einem Komplettbad üblich; ohne Stellplatz nehmen wir
Big Bags. Die Entsorgung ist eine eigene Position im Festpreis.
Im Mehrfamilienhaus gehören die Nachbarn mit dazu. Die Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft
bekommt Bauzeit und Sperrtermin für das Wasser mitgeteilt, und ein Zettel im Treppenhaus nennt
Datum und Uhrzeit. Abgestellt wird der Strang erst nach Ankündigung am Vortag und nur für kurze
Zeit. Welche Beschlüsse die Gemeinschaft fassen muss, steht unter Bad in der Eigentumswohnung.
Im Thaerviertel kommt ein zweiter Punkt hinzu. Für die Siedlung gilt die städtebauliche
Erhaltungssatzung Nr. 17, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 15. Januar 2003, und sie ist im
Denkmalverzeichnis Sachsen-Anhalt als Baudenkmal ausgewiesen. Änderungen an Fassade, Fenstern oder
Wohnungszuschnitt brauchen hier eine Genehmigung der Stadt; das Bad innen in der Regel nicht. Am
Baudenkmal stimmen wir die Arbeiten vor Beginn mit der Abteilung Denkmalschutz der Stadt ab; das
ist auch Voraussetzung für die Steuerbescheinigung. Für Landrain haben wir keine Erhaltungssatzung
gefunden, und eine soziale Erhaltungssatzung gilt in Halle nach unserer Recherche nicht.