Erhaltungssatzungen in Halle sichern das Ortsbild
Eine soziale Erhaltungssatzung, kurz Milieuschutz, nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
gibt es in Halle nach unserer Recherche nicht. Weder eine solche Satzung noch einen Antrag
darauf haben wir gefunden.
Verbreitet sind dagegen städtebauliche Erhaltungssatzungen nach Nummer 1 derselben Vorschrift.
Gefunden haben wir Satzungen von Nr. 6 bis Nr. 59, darunter Nr. 18 für das
Paulusviertel, Nr. 35 für
Giebichenstein, Nr. 57 für Glaucha und Nr. 59 für die
erweiterte historische Altstadt, die der Stadtrat im Juli 2020
beschlossen hat. Eine vollständige amtliche Liste fehlt; die Satzungen stehen einzeln auf der
Website der Stadt.
Genehmigungspflichtig sind dort Rückbau, Errichtung,
Nutzungsänderung und Änderung baulicher Anlagen, unter anderem Anbauten, Aufstockungen, Balkone,
die Modernisierung von Außenteilen des Gebäudes sowie das Zusammenlegen oder Teilen von Wohnungen.
Das gilt auch für Vorhaben, die nach §§ 60 und 61 BauO LSA verfahrensfrei sind.
Nicht genannt wird im Leitfaden der Stadt zur Satzung Nr. 59 ein Bad, das innen
erneuert wird, ohne Fassade, Fenster oder Zuschnitt der Wohnung zu berühren. Sollen für das neue Bad
dagegen zwei Wohnungen verbunden oder ein Fenster verändert werden, gehört die Frage vor dem Auftrag
zur Stadt.
Zum Ablauf: Der Antrag geht an die Stadt, die jeden Fall einzeln prüft. Gehört ein Bauantrag
dazu, entscheidet der für Bauanträge zuständige Fachbereich; ohne Bauantrag ergeht ein eigener
Bescheid. Klären sollte das der Eigentümer, und die Genehmigung sollte
vor der Auftragsvergabe vorliegen. Eine feste Bearbeitungsfrist haben wir nicht
gefunden, planen Sie also Puffer ein.
Wie die Gründerzeithäuser gebaut sind, beschreiben die Gebietsseiten, etwa
Südliche Innenstadt und
Nördliche Innenstadt.