Im Gründerzeitteil gehören die Häuser fast ausschließlich privaten Einzeleigentümern, im Ostteil bis auf Ausnahmen Genossenschaften und Gesellschaften. Auftraggeber ist also meist ein vermietender Eigentümer. Bleibt der Mieter in der Wohnung, muss die Modernisierung nach § 555c Abs. 1 BGB spätestens drei Monate vorher in Textform angekündigt werden. Mieter, die selbst umbauen wollen, holen vorher die Zustimmung des Vermieters ein.
§ 559 BGB erlaubt eine Umlage von 8 Prozent der Kosten pro Jahr, abzüglich dessen, was ohnehin Erhaltung gewesen wäre. Binnen sechs Jahren steigt die Miete dadurch um höchstens 3 Euro je Quadratmeter; bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro liegt die Grenze bei 2 Euro. Bis 10.000 Euro Kosten genügt nach § 559c BGB ein pauschaler Abzug von 30 Prozent.
Für das Gründerzeitviertel gilt die städtebauliche Erhaltungssatzung Nr. 32 „Gründerzeitviertel Freiimfelder Straße“ nach § 172 BauGB, vom Stadtrat am 26.11.2003 beschlossen und im Amtsblatt Nr. 25 vom 19.12.2003 bekannt gemacht. Sie soll die Vorderhäuser bewahren. Dach- und Kellerausbau oder eine Teilung, die den Grundriss verfremdet, entsprechen ihr nicht.
Änderungen an Fassade, Fenstern oder Wohnungszuschnitt brauchen hier eine Genehmigung der Stadt; das Bad innen in der Regel nicht. Ein Lüftungsrohr durch die Außenwand berührt aber die Fassade; das klären wir vorab. Eine soziale Erhaltungssatzung gilt in Halle nach unserer Recherche nicht.
Unter Denkmalschutz stehen die beiden Eckbauten von 1956/57 am Eingang der Freiimfelder Straße. Am Baudenkmal stimmen wir die Arbeiten vor Beginn mit der Abteilung Denkmalschutz der Stadt ab; das ist auch Voraussetzung für die Steuerbescheinigung. Die Abschreibung nach §§ 7i oder 10f EStG kommt für dieselben Kosten nur statt des Bonus nach § 35a EStG in Frage, nicht zusätzlich.
Auf der Rechnung trennen wir Modernisierung und Instandsetzung, damit die Umlage nachvollziehbar bleibt. Wer selbst in der Wohnung lebt, auch zur Miete, sieht dort den Lohnanteil: Davon mindern nach § 35a EStG 20 Prozent die Einkommensteuer, bis 1.200 Euro jährlich. Vermietete Wohnungen sind ausgenommen.